Bedingungen für das Bergen und Abschleppen von Fahrzeugen und Anhängern.
I. Auftragserteilung
Der Auftraggeber erteilt den Auftrag unter Zugrundelegung deutschen Rechts und der nachstehenden Bedingungen durch Unterzeichnung eines Auftragsscheines, es sei denn, die Umstände des Einzelfalles machen dies unmöglich. Auf dem Auftragsschein müssen die Bedingungen abgedruckt sein und die für die Berechnung des Auftrages maßgeblichen Bestandteile im einzelnen angegeben werden.
Dem Auftraggeber ist eine Durchschrift des Auftragsscheins auszuhändigen und auf Verlangen Einblick in die Preisliste zu gewähren.
Nebenabreden und Änderungen bedürfen der Schriftform.
II. Durchführung des Auftrags
1. Der Auftraggeber hat alle Fragen des Auftragnehmers bzw. dessen Beauftragten nach den für die Durchführung des Auftrrags wichtigen Umstände gewissenhaft und vollständig zu beantworten und von sich aus auf außergewöhnliche Umstände aufmerksam zu machen.
Der Auftragnehmer hat den Auftrag nach den Regeln der modernen Bergungs- und Abschlepptechnik schnellstens unter Einsatz der nach den Umständen erforderlichen und geeigneten Fahrzeuge und Geräte auf für den Auftragsgeber kostengünstigstenm Wege auszuführen.
2. Hat der Auftraggeber keinen Ort bestimmt, an den sein Fahrzeug verbracht werden soll ,so hat der Auftragnehmer das Fahrzeug auf seinem Betriebsgelände zu verwahren oder aif einem den Unfall oder Pannenort nahegelegenen Gelände einem zuverlässigen Dritten in Verwahrung zu geben. Der Auftraggeber hat in diesem Fall die Kosten der Verwahrung zu tragen und im übrigen unverzüglich Anordnung über den weiteren Verbleib des Fahrzeuges zu treffen.
3. Wird der Auftragsgegenstand auf Weisung des Auftragsgebers zum Betriebsgelände des Auftragnehmers gebracht, aber nicht bestimmt, ob dort ein Abstellplatz gemietet wird oder der Auftragsgegenstand in Verwahrung zu nehmen ist, so verwahrt der Auftragnehmer den Auftragsgegenstand auf Kosten des Auftraggebers.
4. Kann ein Auftrag nicht erfolgreich abgeschlossen werden, weil das abzuschleppende Fahrzeug bereits auf andere Weise entfernt wurde, so hat der Auftragnehmer einen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen. Darüberhinaus hat der Auftragnehmer keinen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen, wenn ein Auftrag nicht erfolgreich abgeschlossen werden kann, ohne dass eine der Vertragsparteien ein Verschulden daran trifft.
Kann der Auftrag infolge eines Verschuldens des Auftraggebers nicht ausgeführt werden, so steht dem Auftragnehmer das volle Entgelt zu.
III. Berechnung des Auftragsentgelts
1. Das Auftragsentgelt wird anhand der dem Auftrag zugrunde gelegten Preisliste und unter Angabe etwaiger Sonderleistungen berechnet. Abweichungen von den Preislisten sind nur bei einer schriftlichen Sondervereinbarung wirksam.
2. Die Einsatzzeit beginnt, wenn das eingesetzte Fahrzeug die Betriebsstätte des Auftragnehmers mit dem Ziel der unmittelbaren Erledigung des Auftrages verläßt, wenn die Anfahrt kürzer ist, wird nur diese berechnet. Sie endet nach unmittelbarer Rückkehr zur Betriebsstätte. Eine angefangene halbe Stunde wird als volle halbe Stunde berechnet.
IV. Zahlung
1. Das Auftragsentgelt ist nach Durchführung des Auftrags und nach Vorlage einer Rechnung, in der die einzelnen Leistungen angegeben sind, zur Zahlung fällig.
2. Zahlungen sind in bar oder durch Scheck (Bankbestätigt) oder mit Kreditkarte zu leisten.
3. Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
4. Im Falle des Zahlungsverzuges stehen dem Auftragnehmer Verzugszinsen in Höhe von 2 % über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu.
V. Pfandrecht
1. Dem Auftragnehmer stehen wegen seiner Forderung aus dem Auftrag oder einer damit zusammenhängenden Verwahrung des Auftragsgegenstandes das gesetzliche Unternehmerpfandrecht an dem Auftragsgegenstand zu.
Wird das fällige Auftragsentgelt bei Erreichen des angewiesenen Bestimmungsortes nicht bezahlt, ist der Auftragnehmer aufgrund seines Pfandrechts berechtigt, den Auftragsgegenstand auf Kostn des Auftraggebers zu einem Betriebsgelände zu bringen und zu verwahren.
2. Befindet sich der Auftraggeber länger als einen Kalendermonat mit der Zahlung des Auftragsentgelts oder von Verwahrungskosten im Verzug, ist der Auftragnehmer zum Pfanverkauf berechtigt. Will er von diesem Recht Gebrauch machen, genügt für die Pfandverkaufsandrohung ein per Einschreiben mit Rückschein versandte Benachrichtigung an die letzte, dem Auftragnehmer bekannte Anschrift des Auftraggebers, soweit eine etwa neue Anschrift durch Auskunft des Einwohnermeldeamtes nicht festgestellt werden kann.
VI. Haftung
1. Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber auf Ersatz eines ihm bei der Durchführung des Auftrags zugeführten Schadens, es sei denn, der Schaden beruht auf Umständen, die der Auftragnehmer bzw. sein Beauftragter trotz Anwendung der erforderlichen Sorgfalt nicht abwenden konnte. Die Haftung beschränkt sich - ausgenommen in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit - pro Schadensereignis auf einen Höchstbetrag von insgesamt 500.000 Euro.
2. Der Auftragnehmer hat etwaige Schäden und Verluste von Auftragsgegenständen, die sich in seiner Obhut befinden, unverzüglich dem Auftraggeber anzuzeigen.
Desgleichen ist der Auftragnehmer verpflichtet, Schäden und Verluste für die der Auftragnehmer aufzukommen hat, ihm unverzüglich anzuzeigen und genau zu bezeichnen. Werden Schäden oder Verluste persönlich geltend gemacht, so erteilt der Auftragnehmer hierüber dem Auftraggeber eine schriftliche Bestätigung.
3. Ist zur Erreichung des Auftragserfolges die Verursachung eines dem Auftragserfolges angemessenen Schadens am Auftragsgegenstand oder an Rechtsgütern Dritter notwendig, stellt der Auftraggeber den Auftragnehmer von diesbezüglicher Schadensersatzpflicht frei.
Notwendig ist die Verursachung eines Schadens, wenn der Schaden nicht oder nur durch Aufwendung unverhältnismäßiger Mittel und Kosten vermeidbar wäre.
VII. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Für sämtliche Ansprüche aus dem Auftrag im Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist der Sitz des Auftragnehmers, soweit der Auftraggeber Vollkaufmann ist oder der Anspruch im Wege des Mahnverfahrens geltend gemacht wird. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Auftragserteilung seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im übrigen gilt bei sämtlichen Ansprüchen des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber ,soweit dieser Nichtkaufmann ist, dessen Wohnsitz als Gerichtsstand.
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